Unterrichtsausfall: Ex-Schüler scheitert mit Klage auf Neubewertung seines Abiturs

Ein ehemaliger Schüler sieht sich durch massenhaften Unterrichtsausfall bei seinem Abitur benachteiligt, ohne rechtliche Abhilfe zu erhalten.
Weder Neubewertung noch Wiederholung: Am Ende blieb ihm nichts
Das Gericht sah keinen Korrekturfehler, und eine Nachprüfung lehnte der Kläger ab.
Mark

Warum ist dieses Urteil über Landau hinaus interessant?

Mimi

Weil es eine Grenze zeigt. Selbst wenn viel Unterricht ausfällt, folgt daraus kein Anspruch auf eine neue Note. Das Gericht sah keinen Fehler bei der Bewertung selbst.

Mark

Was war dann der Fehler, wenn es keiner bei der Korrektur war?

Mimi

Das Gericht sprach eher von einem Verfahrensfehler, also einem Mangel beim Zustandekommen der Prüfungsleistung. Die Folge wäre höchstens eine Wiederholung der Prüfung.

Luke

Und die wollte Walk nicht. Das sollte man festhalten: Das Gericht hat nicht gesagt, der Ausfall sei folgenlos, sondern dass der Rechtsweg zur Note der falsche ist.

Mark

Er hatte immerhin eine 2,1. Ist das nicht ein Argument gegen den Nachteil?

Mimi

Er sagt, mit einem besseren Schnitt hätte er bei der Studienwahl mehr Optionen gehabt. Studiert hat er trotzdem.

Luke

Ob und wie stark der Ausfall seine Note tatsächlich gedrückt hat, belegt der Bericht nicht. Das ist seine Darstellung.

Mark

Gilt das auch für die 400 Stunden?

Luke

Die Zahl stammt laut Bericht von ihm. Ob das Land sie bestätigt hat, steht nicht im Text.

Mimi

Und ob er in Berufung geht, wissen wir auch nicht.

  • Über 400 ausgefallene Stunden am Gymnasium in Landau sorgen für Unmut bei einem ehemaligen Abiturienten, der sich gegenüber regelmäßig unterrichteten Mitschülern benachteiligt fühlt.
  • Mit seiner Klage verlangte Elija Walk eine Neubewertung seines Abiturs, um mit einem besseren Schnitt als 2,1 mehr Studienwege offen zu haben.
  • Das Verwaltungsgericht Neustadt wies die Klage ab: Der Ausfall gilt höchstens als Verfahrensfehler, nicht als Bewertungsfehler.
  • Die einzige rechtlich denkbare Option, eine Wiederholung der Prüfung, hat Walk selbst ausgeschlossen, sodass der Fall ohne Abhilfe endet.
  • Offen bleibt, ob Walk weitere rechtliche Schritte gegen das Urteil prüft.

Ein früherer Schüler aus Landau hat versucht, seinem Abitur nachträglich eine andere Gestalt zu geben, weil über 400 Unterrichtsstunden in seiner Oberstufe ausgefallen sein sollen. Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat seine Klage gegen das Land Rheinland-Pfalz abgewiesen und damit bestätigt, dass ein Verlust an Unterricht nicht automatisch einen Anspruch auf bessere Noten begründet. Es ist ein Fall, in dem sich das Gefühl, um Chancen gebracht worden zu sein, und das Recht, das nur Fehler in der Bewertung korrigiert, nicht zur Deckung bringen lassen.

Mehr als 400 Unterrichtsstunden sollen in der Oberstufe eines Gymnasiums in Landau ausgefallen sein. Für den ehemaligen Schüler Elija Walk hat das konkrete Folgen: Sein Abitur schloss er mit einem Schnitt von 2,1 ab, und er war überzeugt, dass ihm der massive Unterrichtsausfall gegenüber Mitschülern mit vollständigem Unterricht geschadet hat. Er wollte eine Neubewertung erreichen, um bei der Studienwahl mehr Spielraum zu haben. Inzwischen studiert er bereits.

Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat seine Klage gegen das Land Rheinland-Pfalz abgewiesen. Eine Neubewertung setzt nach Auffassung des Gerichts einen Fehler bei der Korrektur voraus, und einen solchen sah es nicht. Der Unterrichtsausfall wurde eher als Verfahrensfehler eingeordnet. Daraus folgt rechtlich aber nicht eine bessere Note, sondern allenfalls die Möglichkeit einer Wiederholung der Prüfung.

Diese Möglichkeit hat Walk für sich ausgeschlossen. So bleibt er ohne Neubewertung und ohne Wiederholung zurück. Die Zahl der Ausfallstunden stammt von ihm selbst, ist also seine Angabe, und für das Urteil spielte sie ohnehin keine entscheidende Rolle. Offen ist, ob er weitere Schritte prüft. Festgehalten hat das Gericht jedoch: Unterrichtsausfall kann ein Verfahrensproblem sein, begründet aber keinen Anspruch auf eine andere Abiturnote.

Mehr als 400 Unterrichtsstunden sollen in der Oberstufe eines Gymnasiums in Landau ausgefallen sein. Eine neue Abiturnote bringt das dem früheren Schüler Elija Walk trotzdem nicht. Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat seine Klage gegen das Land Rheinland-Pfalz abgewiesen.

Walk wollte erreichen, dass seine Abiturleistungen neu bewertet werden. Seine Begründung: Der massive Unterrichtsausfall habe ihn gegenüber Schülerinnen und Schülern benachteiligt, die regelmäßig unterrichtet wurden. Mit einem besseren Notendurchschnitt, so sein Argument, hätten ihm bei der Wahl des Studiums mehr Möglichkeiten offengestanden. Sein Abi-Schnitt lag am Ende bei 2,1. Inzwischen studiert er.

Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Einen Anspruch auf erneute Bewertung hätte man nach seiner Einschätzung allenfalls bei einer Rechtsverletzung annehmen können, etwa bei einem Fehler in der Korrektur der Prüfungen. Eine solche Rechtsverletzung liege hier jedoch nicht vor.

Der Unterrichtsausfall lasse sich eher als Verfahrensfehler einordnen, also als Mangel beim Zustandekommen der Prüfungsleistung. Daraus ergebe sich rechtlich aber nicht eine bessere Note, sondern höchstens die Möglichkeit, die Abiturprüfung zu wiederholen.

Genau diesen Weg hat Walk für sich ausgeschlossen. Eine Nachprüfung kam für ihn nicht infrage. Damit blieb am Ende weder eine Neubewertung noch eine Wiederholung: Der Schüler sieht sich benachteiligt, ohne dass ihm das Gericht rechtliche Abhilfe zugesteht.

Die Zahl der ausgefallenen Stunden stammt dabei von Walk selbst; berichtet wird sie als seine Angabe. Die Entscheidung des Gerichts macht ohnehin deutlich, dass es auf diese Zahl rechtlich nicht ankam. Entscheidend war, ob die Bewertung seiner Prüfungen fehlerhaft war – und das verneinte das Gericht.

Offen bleibt aus der vorliegenden Berichterstattung, ob Walk gegen das Urteil weitere Schritte unternimmt. Klar ist nur, was das Gericht festgehalten hat: Unterrichtsausfall kann ein Verfahrensproblem sein, begründet aber keinen Anspruch auf eine andere Abiturnote.

Der Unterrichtsausfall sei eher ein Verfahrensfehler; höchstens eine Wiederholung der Prüfung wäre rechtlich denkbar.
— Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (sinngemäß)
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