In Budapest hat ein Berufungsgericht das Schicksal von Maja T., einer non-binären Aktivistin aus Jena, neu gewogen: Die Strafe wurde von acht auf sieben Jahre gesenkt, die Anklage von Mittäterschaft auf Beihilfe herabgestuft – ein Urteil, das weder der Härte der Staatsanwaltschaft noch der Milde der Verteidigung folgte. Der Fall berührt tiefere Fragen über Identität, Verfahrensgerechtigkeit und die Grenzen staatlicher Auslieferungspflichten, nachdem das Bundesverfassungsgericht die Übergabe an Ungarn selbst als rechtswidrig bewertet hatte. Das Urteil ist endgültig – ein Schlusspunkt, der viele
Ungarisches Gericht verringert Haftstrafe für Maja T. auf sieben Jahre
Statt Mittäterschaft wird der Deutschen nun Beihilfe vorgeworfen
Was genau hat sich durch das Berufungsurteil geändert – nur die Strafe oder auch die rechtliche Bewertung?
Beides. Das Gericht reduzierte die Strafe von acht auf sieben Jahre, zog aber auch die Anklage zurück: statt Mittäterschaft wird ihr jetzt nur noch Beihilfe vorgeworfen. Das ist rechtlich ein Unterschied.
Aber wie bedeutsam ist dieser Unterschied praktisch? Die Strafe wurde nur um ein Jahr gekürzt, während die Staatsanwaltschaft 13 Jahre gefordert hatte.
Warum hat die Staatsanwaltschaft eine so viel höhere Strafe verlangt?
Sie argumentierte, dass Maja T. mögliche lebensgefährliche Verletzungen ihrer Opfer billigend in Kauf genommen habe. Das wäre ein schwerwiegenderes Vorwurf gewesen.
Aber das Gericht folgte diesem Argument nicht. Interessanterweise hat die Verteidigung auch bestritten, dass überhaupt Waffen wie Schlagstöcke verwendet wurden – und das Gericht scheint das teilweise akzeptiert zu haben.
Was ist mit den Verfahrensmängeln, die die Verteidigung angesprochen hat?
Die Verteidigung kritisierte mehrere Punkte: Die Identifizierung auf Videoaufnahmen sei nicht eindeutig, relevante Dokumente seien nicht auf Deutsch übersetzt worden, und es sei nicht bewiesen, dass eine kriminelle Vereinigung existierte.
Das Bundesverfassungsgericht hat ja auch bereits kritisiert, dass die Auslieferung rechtswidrig war, weil die Haftumstände nicht ausreichend überprüft wurden. Das wirft Fragen auf, wie fair dieses ganze Verfahren war.
Ist das Urteil jetzt endgültig?
Ja, es kann nicht mehr angefochten werden. Das ist das letzte Wort des ungarischen Gerichts.
Aber das bedeutet nicht, dass alle rechtlichen Fragen geklärt sind – das Bundesverfassungsgericht hat bereits Bedenken geäußert, und es gibt noch offene Fragen zur Verfahrensgerechtigkeit.
Il Polso
- Die Staatsanwaltschaft forderte bis zu 13 Jahre Haft, die Verteidigung einen vollständigen Freispruch – das Gericht wählte einen dritten Weg, der beide Seiten unbefriedigt zurücklässt.
- Die Herabstufung von Mittäterschaft auf Beihilfe ist juristisch bedeutsam, auch wenn die Strafe nur um ein Jahr sank und das Grundurteil bestehen bleibt.
- Das Bundesverfassungsgericht hatte die Auslieferung von Deutschland nach Ungarn bereits als rechtswidrig eingestuft, weil die besonderen Haftbedingungen für eine non-binäre Person nicht ausreichend geprüft worden waren.
- Mit dem endgültigen Urteil gibt es keinen weiteren Rechtsbehelf – Maja T. muss die Strafe in Ungarn verbüßen, abzüglich der bereits geleisteten Untersuchungshaft.
In Budapest hat ein Berufungsgericht das Schicksal von Maja T., einer non-binären Aktivistin aus Jena, neu gewogen: Die Strafe wurde von acht auf sieben Jahre gesenkt, die Anklage von Mittäterschaft auf Beihilfe herabgestuft – ein Urteil, das weder der Härte der Staatsanwaltschaft noch der Milde der Verteidigung folgte. Der Fall berührt tiefere Fragen über Identität, Verfahrensgerechtigkeit und die Grenzen staatlicher Auslieferungspflichten, nachdem das Bundesverfassungsgericht die Übergabe an Ungarn selbst als rechtswidrig bewertet hatte. Das Urteil ist endgültig – ein Schlusspunkt, der viele Fragen offen lässt.
Ein Berufungsgericht in Budapest hat die Haftstrafe für Maja T., eine non-binäre Person aus Jena, von acht auf sieben Jahre reduziert und die rechtliche Einordnung der Vorwürfe von Mittäterschaft auf Beihilfe bei schweren tätlichen Angriffen geändert. Der Vorsitzende Richter Geza Szalai betonte, dass die bereits verbüßte Untersuchungshaft angerechnet werde. Das Urteil ist rechtskräftig und nicht mehr anfechtbar.
Der Fall hat seinen Ursprung in Ereignissen vom Februar 2023 in Budapest, als Antifaschisten gegen den sogenannten Tag der Ehre protestierten – einen traditionell von Rechtsextremen organisierten Marsch. Bei den Auseinandersetzungen kam es zu Angriffen auf mutmaßliche Rechtsextremisten. Maja T. wurde im Dezember 2023 in Berlin verhaftet und im Juni 2024 nach Ungarn ausgeliefert, obwohl das Bundesverfassungsgericht diese Auslieferung später als rechtswidrig bewertete: Das zuständige Kammergericht habe nicht hinreichend geprüft, ob die Haftbedingungen den besonderen Bedürfnissen einer non-binären Person gerecht werden.
Im Berufungsverfahren hatte die Staatsanwaltschaft eine drastische Verschärfung auf mindestens 13 Jahre gefordert – und verlangt, dass Maja T. die Strafe in einem ungarischen Zuchthaus mit erschwerten Bedingungen verbüßt. Die Verteidigung plädierte auf Freispruch und verwies auf Zweifel an der Videoidentifizierung, fehlende Beweise für den Einsatz von Waffen sowie Verfahrensmängel, darunter unvollständige deutsche Übersetzungen der Prozessunterlagen. Das Gericht folgte keinem der beiden Extreme, anerkannte jedoch offenbar Teile der Verteidigungsargumente – zumindest in der Neubewertung der Tatbeteiligung.
Ein ungarisches Berufungsgericht hat die Haftstrafe für Maja T., eine non-binäre Person aus Jena, von acht auf sieben Jahre herabgesetzt. Das Gericht in Budapest änderte gleichzeitig die rechtliche Bewertung der Vorwürfe: Statt Mittäterschaft wird der Deutschen nun Beihilfe bei schweren tätlichen Angriffen vorgeworfen. Der Vorsitzende Richter Geza Szalai erklärte, dass die Zeit in Untersuchungshaft von der neuen Strafe abgezogen werde. Das Urteil ist endgültig und kann nicht mehr angefochten werden.
Maja T. war im Februar in erster Instanz zu acht Jahren Haft verurteilt worden. Die Staatsanwaltschaft hatte im Berufungsverfahren eine deutliche Verschärfung gefordert – mindestens 13 Jahre Haft, bei einem möglichen Maximum von 24 Jahren. Die Verteidigung hingegen plädierte auf vollständigen Freispruch. Das Gericht folgte keinem dieser Extreme, sondern reduzierte die Strafe um ein Jahr und änderte die Anklage.
Die Vorwürfe gegen Maja T. stehen in Zusammenhang mit Gewalttaten während einer Demonstration im Februar 2023 in Budapest. Zahlreiche Antifaschisten waren damals gegen den sogenannten Tag der Ehre auf die Straße gegangen – ein traditionell von Rechtsextremen organisierter Marsch. Bei den Protesten kam es zu Angriffen auf mutmaßliche Rechtsextremisten. Gegen Mitglieder der deutschen Antifa-Gruppierung, der Maja T. zugerechnet wird, sind inzwischen auch in Deutschland Urteile gesprochen worden.
Die Anklage hatte nicht nur eine längere Haftstrafe gefordert, sondern auch eine Verschärfung des Strafvollzugs verlangt. Maja T. sollte die Strafe nicht in einem regulären Gefängnis, sondern in einem ungarischen Zuchthaus verbüßen – eine Einrichtung mit weniger Bewegungsfreiheit und erschwerten Bedingungen für vorzeitige Entlassung. Der Staatsanwalt argumentierte, dass das Gericht in erster Instanz nicht anerkannt habe, dass Maja T. mögliche lebensgefährliche Verletzungen ihrer Opfer billigend in Kauf genommen habe.
Die Verteidigung brachte mehrere Argumente vor, die das Gericht teilweise zu berücksichtigen schien. Der Anwalt bestritt, dass die Identifizierung von Maja T. auf Straßenüberwachungsvideos eindeutig sei. Zudem sei nicht erwiesen, dass die in Budapest aktive Antifa-Gruppe eine im Strafrecht definierte kriminelle Vereinigung darstelle. Der medizinische Sachverständige habe keine eindeutigen Beweise vorgelegt, dass die Opfer mit Waffen wie Schlagstöcken angegriffen worden seien. Die Verteidigung kritisierte auch Verfahrensmängel: Nicht das gesamte relevante Material sei in deutscher Übersetzung zugänglich gemacht worden.
Maja T. wurde im Dezember 2023 in Berlin verhaftet und im Juni 2024 von Deutschland an Ungarn ausgeliefert. Das Bundesverfassungsgericht bewertete diese Auslieferung später als rechtswidrig. Das Kammergericht, das die Auslieferung veranlasst hatte, habe die Haftumstände in Ungarn für die non-binäre Person nicht ausreichend überprüft, befand das höchste deutsche Gericht. Maja T. identifiziert sich weder als Mann noch als Frau – ein Aspekt, der bei der Überprüfung der Haftbedingungen hätte berücksichtigt werden müssen.
Das Berufungsurteil reduziert zwar die Strafe, lässt aber die grundsätzliche Verurteilung bestehen. Die Herabstufung von Mittäterschaft zu Beihilfe könnte für Maja T. bedeutsam sein, auch wenn die Gesamtstrafe nur um ein Jahr verkürzt wurde. Das Urteil ist nun endgültig – es gibt keine weitere Berufungsmöglichkeit.
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Die Zeit in Untersuchungshaft werde von der Haftstrafe abgezogen— Richter Geza Szalai, Vorsitzender des Berufungsgerichts Budapest