Ein Manager überwies 50 Millionen Euro an Betrüger und wurde wegen grober Fahrlässigkeit zur Zahlung verurteilt, obwohl dies normalerweise gemildert würde. Das Gericht begründete die volle Haftung damit, dass die D&O-Versicherung das Risiko der Existenzvernichtung ausschließt und somit die Ausnahmeregelung entfällt.
D&O-Versicherung kann Managerhaftung paradox verschärfen
Die Versicherung wird zum Grund für volle Haftung, ohne dass geklärt ist, ob sie zahlt.
Warum ist dieses Urteil problematisch? Der Manager hat doch 50 Millionen Euro verloren – das ist grobe Fahrlässigkeit.
Ja, aber das deutsche Arbeitsrecht hat eine Sicherung eingebaut. Selbst bei grober Fahrlässigkeit kann ein Gericht die Haftung reduzieren, wenn sie die wirtschaftliche Existenz zerstören würde. Das soll verhindern, dass ein Fehler einen Menschen ruiniert.
Und das Gericht hat diese Sicherung aufgehoben – weil es eine Versicherung gibt. Aber hat das Gericht überprüft, ob die Versicherung tatsächlich zahlt?
Nein. Das ist der Knackpunkt. Das Gericht hat angenommen, die Versicherung würde leisten, ohne das zu klären.
Was könnte die Versicherung daran hindern zu zahlen?
Viele Dinge. Ausschlussklauseln, Fahrlässigkeit des Versicherten, Verstöße gegen Versicherungsbedingungen. Die Versicherung könnte sagen: Das war zu grob fahrlässig, wir zahlen nicht.
Und dann sitzt der Manager auf dem Schaden. Die Versicherung hat das Risiko nicht wirklich übernommen, aber das Gericht hat so getan, als würde sie es.
Also hat das Gericht das Risiko einfach auf den Versicherer verlagert, ohne zu wissen, ob dieser es trägt?
Genau. Das ist das Paradoxon. Die Versicherung wird als Grund für volle Haftung benutzt, obwohl unklar ist, ob sie überhaupt zahlt.
Und das könnte Unternehmen dazu bringen, solche Versicherungen gar nicht mehr abzuschließen – weil sie dann die volle Haftung des Managers nicht mehr reduzieren können.
O Pulso
- Manager überwies etwa 50 Millionen Euro an Betrüger innerhalb von knapp vier Wochen
- D&O-Versicherung mit Deckungssumme von bis zu 150 Millionen Dollar pro Schadensfall
- Landesarbeitsgericht Köln (Aktenzeichen: 8 SLa 603/25)
- Betrüger gaben sich als Finanzvorstand, Rechtsanwalt und leitende Mitarbeiter aus
Ein Manager überwies 50 Millionen Euro an Betrüger und wurde wegen grober Fahrlässigkeit zur Zahlung verurteilt, obwohl dies normalerweise gemildert würde. Das Gericht begründete die volle Haftung damit, dass die D&O-Versicherung das Risiko der Existenzvernichtung ausschließt und somit die Ausnahmeregelung entfällt.
Ein Kölner Arbeitsgericht entschied, dass eine Managerhaftpflichtversicherung die volle Haftung eines Managers für grobe Fahrlässigkeit begründen kann, selbst wenn dies normalerweise gemildert würde.
Managerhaftpflichtversicherungen sollen Unternehmen vor den finanziellen Folgen von Führungsfehlern schützen. Doch eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln deutet darauf hin, dass diese Versicherungen das Gegenteil bewirken können: Sie könnten die persönliche Haftung von Managern sogar verschärfen, statt sie zu mildern.
Das deutsche Arbeitsrecht kennt eine differenzierte Haftungslogik. Ein Arbeitnehmer, der seinem Arbeitgeber Schaden zufügt, haftet normalerweise nur unter bestimmten Bedingungen. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet er überhaupt nicht. Bei normaler Fahrlässigkeit trägt er nur einen Teil des Schadens. Erst bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz muss er grundsätzlich vollständig aufkommen. Allerdings gibt es auch hier eine Ausnahme: Wenn die volle Haftung die wirtschaftliche Existenz des Arbeitnehmers vernichten würde, kann das Gericht die Haftung reduzieren. Diese Ausnahmeregelung sollte verhindern, dass ein einzelner Fehler einen Menschen ruiniert.
Der Fall, über den das Kölner Gericht zu entscheiden hatte, war spektakulär. Ein Manager, der als "Head of Global Treasury" bei einem weltweit operierenden Konzern angestellt war, verfügte über erhebliche finanzielle Vollmachten. Das Unternehmen hatte für ihn eine Managerhaftpflichtversicherung abgeschlossen – mit einer Deckungssumme von bis zu 150 Millionen Dollar pro Schadensfall. Im Juli 2024 kontaktierten Betrüger den Manager über Telefon, WhatsApp und private E-Mail-Adressen. Sie gaben sich als sein Finanzvorstand, als externer Rechtsanwalt und als andere leitende Mitarbeiter aus. Dem Manager wurde vorgespiegelt, dass eine neue Tochtergesellschaft gegründet werden sollte und er deren Finanzvorstand werden würde. Die Betrüger forderten ihn auf, mit niemandem über die Angelegenheit zu sprechen – angeblich wegen Bestimmungen der Finanzaufsicht und zur Vermeidung von Insiderrechtsverstößen.
Innerhalb von knapp vier Wochen überwies der Manager etwa 50 Millionen Euro in mehreren Tranchen auf ausländische Konten. Der Betrug flog auf. Das Geld war weg. Das Unternehmen kündigte dem Manager fristlos und forderte Schadensersatz. Das Landesarbeitsgericht Köln gab dem Unternehmen in beiden Punkten recht.
Das Gericht befand, der Manager habe seine arbeitsvertraglichen Pflichten grob fahrlässig verletzt. Mehrere Faktoren sprachen dafür: die ungewöhnlichen Umstände der angeblichen Tochtergesellschaftsgründung, die enorme Summe, die Verlagerung der Kommunikation auf private Kanäle. Der Manager hätte sich bei seinem direkten Vorgesetzten rückversichern müssen. Das Gericht erkannte auch keine Überrumpelungssituation an – schließlich hatte der Manager über mehrere Wochen hinweg regelmäßig per WhatsApp mit den Betrügern kommuniziert, teilweise im Minutentakt.
Doch die entscheidende Passage der Urteilsbegründung offenbarte ein rechtliches Paradoxon. Das Gericht erklärte, eine Haftungsreduzierung komme nicht in Betracht – und begründete dies mit der Existenz der D&O-Versicherung. Die Versicherung schließe das Risiko der Existenzvernichtung aus, argumentierte das Gericht. Deshalb entfalle der Grund für eine Ausnahmeregelung bei grober Fahrlässigkeit. Mit anderen Worten: Weil der Manager versichert war, musste er vollständig haften.
Diese Logik wirft grundsätzliche Fragen auf. Das Gericht begründete die volle Haftung des Managers allein mit der Existenz der Versicherung – ohne zu klären, ob die Versicherung tatsächlich leisten wird. Der Manager hätte nachweisen müssen, dass die Versicherung nicht zahlt; das ist ihm nicht gelungen. Es ist möglich, dass die Versicherung die Leistung verweigert – etwa weil der Manager fahrlässig war oder weil Ausschlussklauseln greifen. In diesem Fall würde der Manager und möglicherweise auch das Unternehmen auf dem gesamten Schaden sitzenbleiben. Die Versicherung hätte das Haftungsrisiko auf den Versicherer verlagert, ohne dass geklärt ist, ob dieser es tatsächlich trägt.
Citações Notáveis
Eine Haftungsreduzierung komme nicht in Betracht, weil die D&O-Versicherung das Risiko der Existenzvernichtung ausschließe— Landesarbeitsgericht Köln